Überschrift

Satzung

der Arbeitsgemeinschaft Stadtoldenburger Bürgervereine (AStoB)


Präambel
Die Stadtoldenburger Bürgervereine sind rechtlich und organisatorisch selbständige Vereine, die für ihre Stadtbezirke tätig sind und ihre Aufgaben eigenverantwortlich ausüben. Darüber hinaus gibt es Aufgaben, die über den Bereich eines Bürgervereins hinausgehen und deswegen eine Abstimmung der Bürgervereine untereinander erforderlich und sinnvoll machen. Daher haben die Stadtoldenburger Bürgervereine eine Arbeitsgemeinschaft gegründet, die nicht als eingetragener Verein bestehen soll und ihre Aufgaben und Organisation auf diese Satzung gründet.


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen "Arbeitsgemeinschaft Stadtoldenburger Bürgervereine" mit dem Sitz in Oldenburg. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig, verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
Das Geschäftsjahr ist der Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember eines Jahres.


§ 2 Der Zweck des Vereins
ist die stadtteilübergreifende Koordination der Bürgervereine Oldenburgs, nämlich die Wahrnehmung und Förderung gemeinschaftlicher, kommunaler, wirtschaftlicher, kultureller Interessen sowie von allgemeinen Anliegen des Umweltschutzes sowie der Landschafts- und Stadtpflege in Oldenburg. Dieser Zweck wird durch eine einheitliche Vertretung gegenüber staatlichen, städtischen und sonstigen öffentlichen und privaten Institutionen verwirklicht.
Der Verein fasst keine Beschlüsse gegen den ausdrücklich erklärten Willen eines in seinem Bürgervereinsbereich besonders betroffenen Mitgliedes.

§ 3 Mitglied des Vereins
kann jeder Oldenburger Bürgerverein werden, der Interessen im Sinne des § 2 dieser Satzung wahrnimmt. Das Mitglied nimmt seine Aufgaben durch seinen Vorstand wahr. Die Bevollmächtigung von Vereinsmitgliedern zur Wahrnehmung der Interessen ist zulässig. Die Mitglieder haben jeweils mit einer Stimme gleiches Wahl- und Stimmrecht.

§ 4 Einen Mitgliedsbeitrag
erhebt der Verein jährlich. Über dessen Höhe und Zahlungsweise beschließt die Jahreshauptversammlung. In besonderen Fällen kann die Jahreshauptversammlungauf Antrag Beitragsermäßigung bzw. -befreiung beschließen.

§ 5 Der Austritt
Der Austritt, der jederzeit zulässig ist, erfolgt durch das Mitglied mit schriftlicher Erklärung gegenüber dem Vorstand; im laufenden Kalenderjahr bis zum 30. September mit Wirkung zum Jahresschluss.
Ferner kann die Mitgliedschaft durch Ausschluss enden, den die Jahreshauptversammlung zu begründen und zu beschließen hat. Über einen zulässigen Einspruch hat eine Jahreshauptversammlung zu entscheiden.
Bei Austritt eines Bürgervereins kann die Arbeitsgemeinschaft mit Zustimmung dieses Vereins die Interessen aus seinem Bürgervereinsbereich vertreten.

§ 6 Organe des Vereins
sind die Jahreshauptversammlung und der Vorstand.

§ 7 Die Jahreshauptversammlung
Ist das oberste Organ des Vereins, dem alle Mitglieder angehören. Die Jahreshauptversammlung findet jährlich, in der Regel im ersten Quartal eines jeden Jahres statt.
Außerdem muss eine Jahreshauptversammlung binnen vier Wochen einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn ein Drittel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe es beim Vorstand schriftlich beantragt.
Die Jahreshauptversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, vom stellvertretenden Vorsitzenden oder Schriftführer mindestens vier Wochen vorher durch Rundschreiben unter Angabe der Tagesordnung einberufen; Anträge dazu sind vierzehn Tage vorher der Jahreshauptversammlung einzureichen.
Über die Jahreshauptversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie muss vom Schriftführer und einem Vorstandsmitglied unterschrieben werden und ist den Mitgliedern unverzüglich zur Kenntnis zu geben. Die Genehmigung erfolgt in der nächsten Jahreshauptversammlung.
Die Jahreshauptversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Sie ist beschlussfähig, wenn mehr als zwei Drittel der Mitglieder vertreten ist. Änderungen dieser Satzung bedürfen jedoch einer Mehrheit von zwei Dritteln der gültig abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
Die Jahreshauptversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, geleitet. Ist auch dieser verhindert, wird die Versammlung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Die Art der Abstimmung wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Sie muss geheim durchgeführt werden, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Jede Jahreshauptversammlung ist zuständig für
a) Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes der Rechnungsprüfer
b) Genehmigung des geprüften Jahresberichtes
c) Entlastung des Vorstandes
d) Wahl des Vorstandes
e) Bestellung der Rechungsprüfer
f) Zustimmung zu Verträgen und Verpflichtungen des Vereins, die über den Zeitraum einer Wahlperiode hinausgehen.

§ 8 Der Vorstand
setzt sich zusammen aus
a. Vorsitzendem / Vorsitzenden
b. stellvertretendem Vorsitzenden / stellvertretender Vorsitzenden
c. Schriftführer / Schriftführerin
d. Kassenführer / Kassenführerin
e. stellvertretendem Schriftführer / stellvertretender Schriftführerin
f. stellvertretendem Kassenführer / stellvertretender Kassenführerin
a. - d. ist gleichzeitig der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam sind vertretungsberechtigt. Die Mitglieder des Vorstandes müssen zum Zeitpunkt ihrer Wahl Vorstandsmitglieder oder Bevollmächtigte eines Bürgervereins im Sinne des § 3 dieser Satzung sein. Die Vorstandsmitglieder werden alle zwei Jahre von der Jahreshauptversammlung gewählt. Ein Vorstandsmitglied bleibt auch nach Ablauf seiner Wahlperiode bis zur Neuwahl eines Vorstandsmitgliedes im Amt.
Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Der Vorstand kann zur Förderung und Unterstützung der Vereins - und Vorstandsarbeit Vereinsmitglieder, Sachverständige und andere Personen heranziehen sowie Ausschüsse aus dem Kreis der Mitglieder einsetzen.
Sämtliche Ämter und Tätigkeiten werden ehrenamtlich ausgeübt.

§ 9 Mitgliederversammlungen
sollen in regelmäßigen Abständen vom Vorstand einberufen werden. Für die Vertretung der Mitglieder und Beschlussfassungen gelten §§ 3 und 7 dieser Satzung entsprechend. Jedes Mitglied entsendet zwei vom Vorstand Delegierte. Über die Mitgliederversammlungen sind Niederschriften zu verfassen und an die Mitglieder zu versenden.

§ 10 Die Mittel des Vereins
dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Einnahmen, die Ausgaben und das Vereinsvermögen sind durch zwei von der Jahreshauptversammlung zu wählende Rechnungsprüfer zu prüfen. Die Rechnungsprüfer werden jeweils für zwei Jahre gewählt. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören, eine einmalige Wiederwahl ist zulässig.
Die Prüfungen müssen mindestens einmal jährlich stattfinden. Über das Ergebnis der Prüfung haben die Prüfer der Jahreshauptversammlung zu berichten.

§ 11 Die Auflösung des Vereins
kann die Jahreshauptversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der gültig abgegebenen Stimmen beschließen. Hierzu müssen mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein.
Bei Auflösung, Aufhebung oder bei Wegfall des bisherigen Vereinszwecks fällt das Vereinsvermögen zu gleichen Teilen an die Mitglieder des Vereins, die gemeinnützige Aufgaben gem. § 1 dieser Satzung wahrzunehmen.

Oldenburg, 3. November 2003

 

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